§ 19.
Das Bundesministerium für Finanzen überprüft die Höhe des Rekonstruktionsverlustes (§ 3) sowie die Abfuhr der Beiträge. Es kann von den Banken alle Auskünfte, die zur Feststellung des Rekonstruktionsverlustes oder der Bemessungsgrundlage für die Beiträge nötig sind, verlangen und deren Richtigkeit allenfalls durch Einsichtnahme in die Bücher der Banken überprüfen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Gesetzesnummer
10003851
Dokumentnummer
NOR12048751
alte Dokumentnummer
N31986125250
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