Arbeitszeit der einzelnen Klausurarbeiten
§ 19.
Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen:
- 1. in den Prüfungsgebieten
- a) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,
- b) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“,
- c) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“,
- d) „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,
- e) „Grundlagen der Sonderpädagogik“,
- f) „Grundfragen der Sonderdidaktik“,
- g) „Heil- und Sonderpädagogik“,
- h) „Berufsbezogene Aspekte der Behindertenpädagogik“ und
- i) „Humanwissenschaftliche Aspekte der Behindertenpädagogik“:
- je 5 Stunden,
- 2. im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ für die Nacherzählung 2 Stunden und für den Aufsatz 3 Stunden,
- 3. im Prüfungsgebiet „Mathematik“: 4 Stunden,
- 4. im Prüfungsgebiet einer allfälligen schriftlichen Jahresprüfung:
- 3 Stunden,
- 5. im Prüfungsgebiet einer allfälligen praktischen Jahresprüfung
- a) über die Pflichtgegenstände „Kindergartenpraxis“, „Hortpraxis“ und „Hort- und Heimpraxis“: je 3 Stunden,
- b) über die Pflichtgegenstände des praktischen Ausbildungsbereiches an Lehrgängen für
- Sonderkindergartenpädagogik: je 2 Stunden,
- c) über den Pflichtgegenstand „Spezielle Heimpraxis“ an
- Lehrgängen für Sondererzieher: 2 Stunden und
- d) über sonstige nicht unter lit. a bis c genannte Pflichtgegenstände: mindestens 100 und höchstens 250 Minuten.
Schlagworte
Kindergartenerziehung, Horterziehung, Heilpädagogik
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12124718
alte Dokumentnummer
N7199326970J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
