§ 19 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1997

Arbeitszeit der einzelnen Klausurarbeiten

§ 19.

Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen:

  1. 1. in den Prüfungsgebieten
  1. a) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,
  2. b) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“,
  3. c) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“,
  4. d) „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,
  5. e) „Grundlagen der Sonderpädagogik“,
  6. f) „Grundfragen der Sonderdidaktik“,
  7. g) „Heil- und Sonderpädagogik“ und
  8. h) „Spezielle Didaktik“:
  1. je 5 Stunden,
  1. 2. im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ für die Nacherzählung 2 Stunden und für den Aufsatz 3 Stunden,
  2. 3. im Prüfungsgebiet „Mathematik“: 4 Stunden,
  3. 4. im Prüfungsgebiet einer allfälligen schriftlichen Jahresprüfung/Semesterprüfung:
  1. 3 Stunden,
  1. 5. im Prüfungsgebiet einer allfälligen praktischen Jahresprüfung/Semesterprüfung
  1. a) über die Pflichtgegenstände „Kindergartenpraxis“, „Hortpraxis“ und „Hort- und Heimpraxis“: je 3 Stunden,
  2. b) über die Pflichtgegenstände des praktischen Ausbildungsbereiches an Lehrgängen für Sonderkindergartenpädagogik: je 2 Stunden,
  3. c) über den Pflichtgegenstand „Spezielle Hort- und Heimpraxis“ an Lehrgängen für Sondererzieher: 2 Stunden und
  4. d) über sonstige nicht unter lit. a bis c genannte Pflichtgegenstände: mindestens 100 und höchstens 250 Minuten.

Schlagworte

Kindergartenerziehung, Horterziehung, Heilpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127272

alte Dokumentnummer

N7199762845J

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