§ 19 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 19.

Der Absender hat die ermittelten Postgebühren bei der Aufgabe bar zu entrichten, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion ist berechtigt, die Stundung und die Überweisung von Postgebühren auch in anderen als den im folgenden geregelten Fällen zu gestatten, wenn dies nach der Höhe der zu entrichtenden Gebühren und den sonstigen Umständen zweckmäßig ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145889

alte Dokumentnummer

N9195722569L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)