Beiziehung einrichtungsfremden Personals
§ 19.
Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen können in Ausnahmefällen zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung in Ermangelung einrichtungseigenen Personals auch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von anderen allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen oder, in Ermangelung solcher, von kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtungen der Opferhilfe im Einvernehmen mit diesen Einrichtungen beiziehen (einrichtungsfremdes Personal), wenn
- 1. die, das einrichtungsfremde Personal beiziehende allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung dem Opfer auch ohne Beiziehung einrichtungsfremden Personals nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitung gewähren dürfte,
- 2. das von einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung beigezogene einrichtungsfremde Personal in die Prozessbegleitungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 5, §§ 11 bis 16) eingetragen ist oder das von einer kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe beigezogene einrichtungsfremde Personal die Ausbildung (§ 28 Abs. 1 Z 2, § 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen hat und über eine zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung in einer kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe verfügt, und
- 3. es untunlich oder dem Opfer unzumutbar ist, für die Gewährung psychosozialer Prozessbegleitung die Leistungen der das einrichtungsfremde Personal beistellenden allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung in Anspruch zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265031
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