4. Hauptstück
Schlussbestimmungen Verweise
§ 19
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 141/2006 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der FMA verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, wenn nichts Anderes bestimmt ist.
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