§ 19 OffV

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

4. Hauptstück

Schlussbestimmungen Verweise

§ 19

Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der FMA verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, wenn nichts Anderes bestimmt ist.

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