§ 19 ODGV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2011

Informationspflicht der notifizierenden Behörde

§ 19

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unterrichtet die Europäische Kommission über seine Verfahren zur Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben. Die Europäische Kommission veröffentlicht diese Informationen. Die Verfahren über Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über Änderungen sind in den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Informationen einsehbar.

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