B. Dauer und Art der Ausbildung.
§ 19
(1) § 19.Die Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege dauert drei Jahre. Sie umfaßt insbesondere die im § 10 Abs. 1 angeführten Fächer, ferner die Grundzüge der Psychiatrie, der Psychologie, der Neurologie und der psychiatrischen Medizin. Die Ausbildung ist unter besonderer Berücksichtigung der Pflege bei geistigen und seelischen Erkrankungen sowie der Pflege bei Nervenerkrankungen durchzuführen.
(2) Für Personen, die bereits ein Diplom in einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes (§ 4) erworben haben, dauert die Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege ein Jahr. Die Ausbildung hat ergänzend auf jenen Sachgebieten zu erfolgen, deren Beherrschung für die psychiatrische Krankenpflege erforderlich ist.
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