§ 19.
(1) Sind die Voraussetzungen für die Anforderung der Leistung weggefallen, hat die zuständige Anforderungsbehörde den Leistungsbescheid oder den Bereitstellungsbescheid auf Antrag des Leistungspflichtigen oder von Amts wegen aufzuheben (Aufhebungsbescheid).
(2) Der Aufhebungsbescheid bedarf der Schriftlichkeit. Er hat – ausgenommen bei Aufhebung eines Bereitstellungsbescheides – im Spruch
- a) die zur Rückstellung verpflichtete Dienststelle (Kommando) des Bundesheeres,
- b) die zur Rückübernahme verpflichtete Person,
- c) die genaue Bezeichnung des Leistungsgegenstandes,
- d) die Zeit und den Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes
- zu enthalten.
(3) Gegen den Aufhebungsbescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12059173
alte Dokumentnummer
N4196811332A
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