Meldebestätigung
§ 19.
(1) Die Meldebehörde hat auf Grund der im Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag zu bestätigen, daß, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist (Meldebestätigung).
(2) Auf begründeten Antrag hat sich eine Meldebestätigung auf frühere Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen innerhalb einer Ortsgemeinde zu beziehen. Meldebestätigungen auf Grund der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten beziehen sich stets auf alle aufrechten Anmeldungen im Bundesgebiet oder die letzte Abmeldung; die dafür zu entrichtenden Verwaltungsabgaben sind in der gemäß § 16a Abs. 8 zu erlassenden Verordnung festzusetzen.
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