§ 19 Markscheideverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Tagbauvermessungen

§ 19

Tagbauvermessungen sind nach den technischen und geologisch-lagerstättenkundlichen Gegebenheiten entsprechenden Methoden durchzuführen. Hiebei ist bei Lage- und Höhenmessungen eine Genauigkeit von mindestens +-0,20 m einzuhalten.

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