§ 19.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des 1. Abschnittes, soweit er sich auf den
- 2. Abschnitt bezieht, und des 2. Abschnittes, ausgenommen § 6
zweiter Satz und § 7, die Bundesregierung und
- 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
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