§ 19 LV-InfoV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen Inkrafttreten

§ 19.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 5, 6, 10, 12 und 15 auf Versicherungsverträge anzuwenden, die bereits vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20009296

Dokumentnummer

NOR40175047

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