§ 19
(1) § 19.Der Beschluß über die bücherliche Durchführung der Veränderungen ist dem Bauherrn, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und den Buchberechtigten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.
(2) Für Personen, an die der Beschluß nicht zugestellt werden kann, weil sie unbekannten Aufenthaltes sind, oder an die er nur in umständlicher Weise zugestellt werden könnte, weil sie sich in einem Staat aufhalten, mit dem der Zustellungsverkehr erfahrungsgemäß schwierig ist, hat das Gericht auf Kosten des Bauherrn von Amts wegen Kuratoren zu bestellen. Vor Bestellung eines Kurators ist dem Bauherrn Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
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