§ 19 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

3. Abschnitt

VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS Zuweisung und Versetzung

§ 19

(1) § 19.Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.

(3) Landeslehrer - mit Ausnahme der Klassenlehrer an Volks- oder Sonderschulen -, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung (§ 43 Abs. 1 und 2) erfüllen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt auch für Klassenlehrer an Vorschulgruppen, sofern sie an ihrer Schule nicht mindestens in jenem Ausmaß unterrichten, wie Klassenlehrer an Vorschulklassen. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch nach Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung an einer Schule (§ 43 Abs. 1 und 2) erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.

(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht.

(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.

(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Landeslehrer eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(8) Landeslehrer für Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgänge können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung längstens für vier Wochen einer anderen Art der allgemeinbildenden Pflichtschulen, als ihrer Ernennung entspricht, zugewiesen werden, sofern entsprechend lehrbefähigte Landeslehrer nicht zur Verfügung stehen.

(9) Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung des Landeslehrers zwei Jahre nicht überschreiten.

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