Land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten
§ 19
(1) § 19.Zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen und praktischem Unterricht werden organisatorisch verbunden
- a) die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in Wien (§ 2 Abs. 1 Z 9 und § 26 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994 in der jeweils geltenden Fassung) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Gartenbau) und
- b) die höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 15 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Wein- und Obstbau).
(2) Die Bundesanstalt für Landtechnik in Wieselburg (§ 2 Abs. 1 Z 6 und § 23 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten) hat der Fachrichtung Landtechnik bei der höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt Francisco Josephinum in Weinzierl zur Durchführung im Lehrplan vorgesehener Übungen und praktischen Unterrichtes ohne organisatorische Verbindung zur Verfügung zu stehen.
(3) Durch Verordnung ist zu bestimmen, welche sonstigen landwirtschaftlichen Bundesanstalten und Bundesversuchswirtschaften zur Durchführung lehrplanmäßig vorgesehener Übungen und praktischen Unterrichtes ohne organisatorische Verbindung herangezogen werden können.
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