Transparenz und Berichterstattung
§ 19.
(1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.
(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:
- 1. über die Tätigkeit der KommAustria;
- 2. über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;
- 3. über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH, getrennt nach Fachbereichen;
- 4. zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 34 Abs. 2 TKG 2003;
- 5. über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses
- a. aus dem Digitalisierungsfonds;
- b. aus dem Fernsehfonds Austria;
- c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;
- d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;
- 6. gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);
- 7. über die Vollziehung des MedKFTG.
(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020
Gesetzesnummer
20001213
Dokumentnummer
NOR40150509
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