§ 19 KGAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2012

4. Unterabschnitt – Gerichtsvollzieher/innenfachdienst

Ausbildungslehrgang für den Gerichtsvollzieher/innenfachdienst

§ 19.

(1) Die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieher/innenfachdienst (v3) ist als praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und als Ausbildungslehrgang (soweit dies möglich und zweckmäßig ist, in Form eines modularen Curriculums) zu gestalten.

(2) Sie beginnt mit einer praktischen Verwendung (Abs. 4), wird fortgesetzt mit dem Ausbildungslehrgang und endet mit der kommissionellen Prüfung. Das Ende bildet (zeitlich vor der kommissionellen Prüfung) ein in die Ausbildungsstunden nicht einzurechnender Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen.

(3) Soweit dies zweckmäßig und im dienstlichen und didaktischen Interesse gelegen ist, kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz für einen Lehrgang erforderlichenfalls auch eine von Abs. 1 und 2 abweichende Gliederung und Abfolge festgelegt werden.

(4) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat zumindest ein Jahr zu dauern. Sie ist im Gerichtsvollzieher/innendienst als praktische Verwendung im Sinne der Z 3.20 der Anlage 1 zum BDG 1979 zurückzulegen. Die gesetzlichen Überstellungsvoraussetzungen insbesondere nach der zitierten Bestimmung bleiben davon unberührt.

(5) Die Ausbildungslehrgänge sind nach Bedarf dergestalt einzurichten, dass jede/r Gerichtsvollzieher/in der Entlohnungsgruppe v4, die bzw. der von der Dienstbehörde zur Grundausbildung nach dieser Verordnung zugelassen wird, diese im Rahmen der für den Fachdienst gesetzlich vorgesehenen zweijährigen Ausbildungsphase absolvieren kann.

(6) Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist eine erfolgreich abgeschlossene

  1. 1. Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 (Gerichtsvollzieher/innendienst) nach der vorliegenden Verordnung (einschließlich der danach geforderten praktischen Verwendung); oder
  2. 2. Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 93/2007, über die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst (Entlohnungsgruppe v4; einschließlich der danach geforderten praktischen Verwendung); oder
  3. 3. Grundausbildung nach der Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz, JABl. Nr. 1/1924, über die Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes; oder
  4. 4. Grundausbildung, die in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis einschließlich 30. April 2007 unter sinngemäßer Anwendung der Dienstanweisung JABl. Nr. 1/1924 abgelegt wurde (§ 9 Abs. 3 BGBl. II Nr. 93/2007); oder
  5. 5. Grundausbildung, die von der nachgeordneten Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (§ 30 BDG 1979) anerkannt wurde.

(7) Im Ausbildungslehrgang sind die in derAnlage 4 angeführten Gegenstände im Umfang der ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Ausbildungszielen und entsprechend ihrer Bedeutung für den Gerichtsvollzieher/innenfachdienst zu unterrichten.

Schlagworte

Gerichtsvollzieherfachdienst, Gerichtsvollzierherinnenfachdienst, Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzierherin

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40143339

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