§ 19 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2017

3. Teil

Interventionen in einer bestehenden Expositionssituation

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für bestehende Expositionssituationen Referenzwert

§ 19.

Für die Exposition von Personen in einer bestehenden Expositionssituation gilt ein Referenzwert von 20 Millisievert effektive Dosis pro Jahr. Bei der Optimierung des Schutzes ist Expositionen oberhalb des Referenzwerts Vorrang einzuräumen, und die Optimierung ist auch unterhalb des Referenzwerts fortzusetzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198543

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