Integrationsbeirat
§ 19.
(1) Der Integrationsbeirat soll den umfassenden Wissens-, Informations- und Meinungsaustausch zu Integrationsfragen von allgemeiner Bedeutung fördern und zur kompetenzübergreifenden Vernetzung beitragen.
(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirats werden vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Dem Integrationsbeirat gehören an
- 1. je ein Vertreter der Bundesministerien auf Vorschlag des jeweiligen Bundesministers;
- 2. je ein Vertreter auf Vorschlag jedes Bundeslandes;
- 3. je ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;
- 4. je ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung der Österreichischen Industrie und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
- 5. ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds sowie je ein Vertreter von fünf vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration widmen;
- 6. ein Vertreter des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR).
(3) Der Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds führt im Integrationsbeirat den Vorsitz und beruft dessen Sitzungen ein.
(4) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Schlagworte
Wissensaustausch, Informationsaustausch, Personalerfordernis
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2019
Gesetzesnummer
20009891
Dokumentnummer
NOR40193526
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