Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849. Der Bestimmung wurde (spätestens) durch die §§ 13 ff Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert.
§. 19.
Der Gemeinde-Abgeordnete hat die auf dem eingesendeten Zustellungsbogen verzeichneten Stücke den betreffenden Parteien zu behändigen und sich den Empfang durch ihre Unterschrift in der letzteren Rubrik bestätigen zu lassen. Kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie ihr Handzeichen in diese Rubrik zu setzen und ein zugezogener Dritter den Namen der Partei und den seinigen beizufügen.
Lautet die Zustellung zu eigenen Händen, so muß das Stück derjenigen Person, der es zugestellt werden soll, vom Gemeinde-Abgeordneten eigenhändig übergeben werden, in allen übrigen Fällen genügt die Zustellung zu Händen der Hausgenossen.
Schlagworte
Aushändigung, Übergabe
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Gesetzesnummer
10001658
Dokumentnummer
NOR12019332
alte Dokumentnummer
N2185011096R
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