§ 19 IFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Vollziehung

§ 19.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. die Bundesregierung bzw. in Angelegenheiten, in denen zu informieren ist und die in Vollziehung Landessache sind, die Landesregierung,
  2. 2. hinsichtlich des § 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  3. 3. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen und
  4. 4. hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Justiz

(2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen obliegt hinsichtlich des § 5 dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 12 dem Bundesminister für Finanzen und im Übrigen dem Bundeskanzler.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20012537

Dokumentnummer

NOR40260553

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)