Datenschutz
§ 19.
(1) Die Gesellschaft ist insoweit zum Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, berechtigt, als dies zur Besorgung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Soweit die Gesellschaft in hoheitlicher Vollziehung der Gesetze tätig ist, ist ihre Tätigkeit dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 DSG 2000 zuzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Gesetzesnummer
20001414
Dokumentnummer
NOR40019591
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