§ 19 IEFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Datenschutz

§ 19.

(1) Die Gesellschaft ist insoweit zum Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, berechtigt, als dies zur Besorgung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Soweit die Gesellschaft in hoheitlicher Vollziehung der Gesetze tätig ist, ist ihre Tätigkeit dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 DSG 2000 zuzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

20001414

Dokumentnummer

NOR40019591

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