zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
ABSCHNITT IV.
Vertragsassistenten.
§ 19. Aufnahme.
(1) Als Vertragsassistenten können Personen aufgenommen werden, welche den Bestimmungen des § 2 entsprechen.
(2) Die Aufnahme ist nur zulässig
- a) als teilbeschäftigter Vertragsassistent,
- b) für eine vorübergehende Verwendung nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen oder als Vertreter für einen gegen Entfall der Bezüge beurlaubten Hochschulassistenten.
(3) Als Vertragsassistenten können mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen auch Personen aufgenommen werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, wenn diese Aufnahme im Hinblick auf die von dem Vertragsassistenten zu erfüllenden Aufgaben erforderlich erscheint.
Schlagworte
Anstellung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10008189
Dokumentnummer
NOR12094843
alte Dokumentnummer
N6196212262T
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