Rektoratsdirektor bzw. Rektoratsdirektorin und sonstiges Verwaltungspersonal
§ 19.
(1) Der Rektoratsdirektor bzw. die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal haben die Organe der Pädagogischen Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen:
- 1. Studien- und Prüfungsverwaltung,
- 2. Personalverwaltung,
- 3. Haushalts- und Finanzverwaltung,
- 4. Gebäudebetrieb und technische Dienste,
- 5. Beschaffungswesen, Inventar und Materialverwaltung,
- 6. Rechtsangelegenheiten,
- 7. Informationswesen, Veranstaltungswesen,
- 8. Drittmittelangelegenheiten,
- 9. Planungsvorbereitung sowie
- 10. allgemeine administrative Angelegenheiten.
Der Rektor bzw. die Rektorin kann nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Pädagogischen Hochschule den Rektoratsdirektor bzw. die Rektoratsdirektorin mit der selbstständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen. Dieser bzw. diese unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors bzw. der Rektorin.
(2) Die Besetzung der Arbeitsplätze für den Rektoratsdirektor bzw. für die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen, wobei hinsichtlich des Rektoratsdirektors bzw. der Rektoratsdirektorin dem Rektor bzw. der Rektorin ein Anhörungsrecht zukommt.
Schlagworte
Verwaltungsdirektorin, Studienverwaltung, Haushaltsverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40168225
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