§ 19 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommissionen

§ 19.

(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle sind jedoch die Disziplinarkommissionen auch während dieser drei Jahre durch die Bestellung von zusätzlichen Mitgliedern zu ergänzen.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Vorsitzenden aller Disziplinarkommissionen, deren Stellvertreter sowie die Hälfte der weiteren Mitglieder der beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Disziplinarkommissionen (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 3) aus dem Kreis der Berufsoffiziere zu bestellen.

(3) Die Kommandanten der Dienststellen, bei denen eine Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen (§ 18 Abs. 1 Z 1) eingerichtet ist, haben die Hälfte der weiteren Mitglieder dieser Disziplinarkommissionen aus dem Kreis der im örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Disziplinarkommission Dienst versehenden Unteroffiziere und Chargen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen.

(4) Die Kommandanten der Dienststellen, bei denen eine Disziplinarkommission für Offiziere (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit. a) eingerichtet ist, haben die Hälfte der weiteren Mitglieder dieser Disziplinarkommissionen aus dem Kreis der im örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Disziplinarkommission Dienst versehenden Berufsoffiziere zu bestellen.

(5) Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist von dem zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung oder die Kommandanten der Dienststellen, bei denen Disziplinarkommissionen eingerichtet sind, keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so haben diese Organe die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.

(6) Zum Mitglied einer Disziplinarkommission darf nicht bestellt werden:

  1. 1. ein Soldat, der (vorläufig) vom Dienst enthoben oder außer Dienst gestellt ist,
  2. 2. ein Soldat, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens,
  3. 3. ein Soldat, der wegen einer von Amts wegen zu verfolgen den, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zum Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt wird,
  4. 4. ein Soldat, für den ein Führungsblatt (§ 8) angelegt ist.

(7) Bei der Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommissionen ist auf die für die Zusammensetzung der Disziplinarsenate erforderliche Anzahl und die dienstrechtliche Stellung der Mitglieder Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061238

alte Dokumentnummer

N4198511428A

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