Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA-Ombudsstelle
§ 19.
(1) Zur Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA-Ombudsstelle ist vom Bundesminister für Gesundheit ein Gesundheitsdiensteanbieterindex einzurichten und zu betreiben. Die in den Gesundheitsdiensteanbieterindex aufzunehmenden Daten sind aus dem eHVD zu ermitteln und umfassen die Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8.
(2) Die Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern bzw. der ELGA-Ombudsstelle ist durch Ermittlung der Daten gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8 festzustellen, wobei die Ermittlung dieser Daten durch
- 1. geeignete Identifikationskarten des e-card-Systems (§§ 31a ff ASVG) oder
- 2. Verwenden einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) oder
- 3. Verwenden elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen,
- zu erfolgen hat.
(3) Die Überprüfung der gemäß Abs. 2 festgestellten Identität hat in elektronischer Form durch Abgleich der gemäß Abs. 2 ermittelten Daten mit den im Gesundheitsdiensteanbieterindex gespeicherten Daten zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2018
Gesetzesnummer
20008120
Dokumentnummer
NOR40144694
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