§ 19 GTelG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA-Ombudsstelle

§ 19.

(1) Zur Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA-Ombudsstelle ist vom Bundesminister für Gesundheit ein Gesundheitsdiensteanbieterindex einzurichten und zu betreiben. Die in den Gesundheitsdiensteanbieterindex aufzunehmenden Daten sind aus dem eHVD zu erheben und umfassen die Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8.

(2) Die Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern bzw. der ELGA-Ombudsstelle ist durch Erhebung der Daten gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8 festzustellen, wobei die Erhebung dieser Daten durch

  1. 1. geeignete Identifikationskarten des e-card-Systems (§§ 31a ff ASVG) oder
  2. 2. Verwenden einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) oder
  3. 3. Verwenden elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen,
  1. zu erfolgen hat.

(3) Die Überprüfung der gemäß Abs. 2 festgestellten Identität hat in elektronischer Form durch Abgleich der gemäß Abs. 2 erhobenen Daten mit den im Gesundheitsdiensteanbieterindex gespeicherten Daten zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40203934

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)