§ 19 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Verwendung im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

§ 19.

Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung wird die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes oder der Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes ersetzt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR40036652

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