§ 19 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Dienstprüfungen

§ 19.

(1) Der Abschluß der Grundausbildungen ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfungen nachzuweisen.

(2) Die Dienstprüfungen sind schriftlich (Klausurarbeiten) und mündlich abzulegen.

(3) Die Beamten sind von Amts wegen zu den Dienstprüfungen zuzuweisen. Voraussetzung für die Zuweisung ist der positive Abschluß in jenen Lehrgegenständen, die nicht Prüfungsgegenstände sind.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse, Zuweisungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098303

alte Dokumentnummer

N61978110990

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