Dienstprüfungen
§ 19.
(1) Der Abschluß der Grundausbildungen ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfungen nachzuweisen.
(2) Die Dienstprüfungen sind schriftlich (Klausurarbeiten) und mündlich abzulegen.
(3) Die Beamten sind von Amts wegen zu den Dienstprüfungen zuzuweisen. Voraussetzung für die Zuweisung ist der positive Abschluß in jenen Lehrgegenständen, die nicht Prüfungsgegenstände sind.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Zuweisungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008433
Dokumentnummer
NOR12098303
alte Dokumentnummer
N61978110990
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