§ 19 GMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2013

§ 19

Jeweils für das Kalenderjahr sind von den Versorgern zu melden:

  1. 1. Anzahl der versorgten Endverbraucher (Zählpunkte) je Kundengruppe und je Netzgebiet zum 31. Dezember 24 Uhr;
  2. 2. Abgabemenge in kWh an versorgte Endverbraucher je Kundengruppe und je Netzgebiet;
  3. 3. Anzahl der Neukunden je Kundengruppe und je Netzgebiet, Versorgerwechsel sind je Kundengruppe und je Netzgebiet getrennt anzugeben;
  4. 4. Anzahl der Kunden unter Berufung auf den Versorger letzter Instanz (Grundversorgung) gemäß § 124 GWG 2011 von Endverbrauchern (Kunden) je Kundengruppe und je Netzgebiet;
  5. 5. Anzahl der Abgänge von Endverbrauchern (Kunden) je Kundengruppe und je Netzgebiet;
  6. 6. Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 je Kundengruppe und je Netzgebiet;
  7. 7. Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen, getrennt nach Energierechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie);
  8. 8. Zahl der Endabrechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden, nach Kundengruppen getrennt nach Energierechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie);
  9. 9. Zahl der nicht leistungsgemessenen Kunden (Endverbraucher), bei denen beim selben Versorger ein Produktwechsel auf Kundenwunsch stattgefunden hat.

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