Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen
§ 19
§ 19. Werden einem Notar im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung mehrere Amtshandlungen gesondert aufgetragen, so darf, vorbehaltlich des § 5, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung der ganzen Verlassenschaftsabhandlung nach dem § 13 ergebende Gebühr nicht übersteigen.
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