§ 19 GGBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Lehrmittel

§ 19

§ 19. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben die Angaben über insbesondere nachstehende Lehrmittel nachzuweisen, daß diese geeignet, aktuell und in der für den Verwendungszweck erforderlichen Menge vorhanden sind:

  1. 1. Vorschriftenmaterial,
  2. 2. Skripten,
  3. 3. Fachbroschüren,
  4. 4. Wand- und Bildtafeln,
  5. 5. Begleitpapiere,
  6. 6. Feuerlöscher und bei Zwischenfällen erforderliche andere Ausstattungsgegenstände und
  7. 7. audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Lichtbilder oder Filme.

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