§ 19 Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Ordnungsbestimmungen

§ 19.

(1) Wenn ein Debattenredner von der Sache abschweift, kann ihn der Vorsitzende „zur Sache“ rufen. Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen.

(2) Wenn ein Mitglied während einer Sitzung des Kuratoriums den Anstand oder die Sitte verletzt, so spricht der Vorsitzende die Mißbilligung hierüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus. Der Vorsitzende kann in diesem Fall die Rede unterbrechen und dem Redner auch das Wort entziehen.

(3) Hält ein Debattenredner sich nicht an die gemäß § 18 Abs. 4 beschlossene Redezeitbeschränkung, so hat ihm der Vorsitzende nach zweimaliger Mahnung das Wort zu entziehen.

(4) Jedes Mitglied kann eine Verfügung nach Abs. 1 oder Abs. 2 oder eine Mahnung nach Abs. 3 verlangen. Über ein solches Verlangen hat der Vorsitzende sofort zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10009415

Dokumentnummer

NOR12120197

alte Dokumentnummer

N7197640737L

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