§ 19 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1952

Zahl der Kraftfahrzeuge bei bestehenden Berechtigungen.

§ 19.

(1) Berechtigungen, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind und nicht auf eine bestimmte Zahl oder Art von Kraftfahrzeugen lauten, gelten hinsichtlich der Zahl und der Art der Fahrzeuge nur in dem Umfang, in dem die Berechtigung am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes nachweislich ausgeübt worden ist. Ist diese Zahl geringer als die Durchschnittszahl der während eines diesem Tage vorangegangenen einjährigen Zeitraumes verwendeten Fahrzeuge, so gilt diese Durchschnittszahl als Zahl der Fahrzeuge.

(2) Das Nähere wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068522

alte Dokumentnummer

N5195211774Y

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