§ 19 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Belohnung

§ 19

§ 19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahlt werden. Mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen können Belohnungen auch aus sonstigen besonderen Anlässen gezahlt werden.

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