§ 19 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

Belohnung

§ 19

§ 19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahlt werden. Mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport können Belohnungen auch aus sonstigen besonderen Anlässen gezahlt werden.

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