§ 19 FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.2001

Verlautbarungen

§ 19

Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und graphische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.

Schlagworte

Messmethode

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001617

Dokumentnummer

NOR40024643

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