§ 19 Fleischimportverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

§ 19.

Über die Anforderungen gemäß § 18 hinaus können weitere Anforderungen festgelegt werden, soweit diese zum Schutze der menschlichen Gesundheit, zur Vermeidung der Verbreitung von Tierseuchen sowie zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010475

Dokumentnummer

NOR12133937

alte Dokumentnummer

N8198513460L

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