§ 19 Filmförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Vollziehung

§ 19.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 4 der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesminister, hinsichtlich der §§ 16 und 17 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundeskanzler betraut.

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