§ 19 Fernwärmeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 19.

Der Vorsitzende kann namens des Förderungsbeirates vom Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und von den Fernwärmeversorgungsunternehmen alle Auskünfte einholen, die dem Förderungsbeirat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig erscheinen, sowie zur Beratung auch Sachverständige heranziehen. Ist die Beiziehung eines Sachverständigen für die Abgabe einer Stellungnahme erforderlich, sind die dadurch entstehenden Barauslagen vom Antragsteller zu tragen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006731

Dokumentnummer

NOR12073507

alte Dokumentnummer

N5198225438L

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