§ 19.
Der Vorsitzende kann namens des Förderungsbeirates vom Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und von den Fernwärmeversorgungsunternehmen alle Auskünfte einholen, die dem Förderungsbeirat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig erscheinen, sowie zur Beratung auch Sachverständige heranziehen. Ist die Beiziehung eines Sachverständigen für die Abgabe einer Stellungnahme erforderlich, sind die dadurch entstehenden Barauslagen vom Antragsteller zu tragen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006731
Dokumentnummer
NOR12073507
alte Dokumentnummer
N5198225438L
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