§ 19 FAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1998

5. Abschnitt

Mischfeuerungsanlagen

§ 19.

Als Emissionsgrenzwert für Mischfeuerungsanlagen gilt jener Wert, der sich nach folgender Formel aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des betreffenden Brennstoffes an der gesamten

Brennstoffwärmeleistung multiplizierten Emissionsgrenzwerte ergibt:

Hiebei bedeuten:

GM ………………….…

Emissionsgrenzwert der Feuerungsanlage, bezogen auf die Volumenkonzentration Sauerstoff B1,

G1, G2, Gn ……………....

Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffarten, bezogen auf die bescheidmäßig festgelegte höchste Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage, bei der Brennstoffart Heizöl mit einer anteiligen Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 10 MW der sich für diese Brennstoffart und ihre anteilige Brennstoffwärmeleistung aus § 12 ergebende SO2-Emissionsgrenzwert,

Etot …………..………….

Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage,

E1, E2, En ……………….

Brennstoffwärmeleistung der einzelnen verfeuerten Brennstoffarten,

B1, B2, Bn ………………

Bezugsgröße für die Volumenkonzentration Sauerstoff für die einzelnen Emissionsgrenzwerte.

  

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR12088669

alte Dokumentnummer

N5199710908U

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