§ 19
(1) Werden aus Anlaß der Erhebung der Straßenbenützungsabgabe gemäß dem Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994, oder des Straßenverkehrsbeitrages gemäß dem Straßenverkehrsbeitragsgesetz, BGBl. Nr. 302/1978, für österreichische Unternehmer auftretende und damit in ursächlichem Zusammenhang stehende Belastungen in Form der Gewährung einer Nachsicht von im Art. II dieses Bundesgesetzes genannten Abgaben berücksichtigt, so sind die nachgesehenen Beträge den am Ertrag beteiligten Gebietskörperschaften entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis so zuzurechnen, daß die ihnen zustehenden Erträge verrechnungsmäßig ungekürzt bleiben und die Bedeckung der nachgesehenen Beträge ausschließlich zu Lasten der Straßenbenützungsabgabe zu erfolgen hat.
(2) Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, über die in Abs. 1 genannten Vorgänge entsprechende Aufzeichnungen zu führen und, soweit es sich nicht um ausschließliche Bundesabgaben handelt, den Ländern und Gemeinden auf Verlangen über diese Verrechnung Auskunft zu erteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)