§ 19 ExSV 1996

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1996

3. ABSCHNITT

CE-Kennzeichnung Aussehen und Anbringung

§ 19

(1) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ in der durch Anhang X festgelegten Form und Ausführung. Hinter der CE-Kennzeichnung ist die Kennummer der benannten Stelle anzugeben, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren dies vorsieht.

(2) Die CE-Kennzeichnung ist zusätzlich zu den Angaben nach Anhang II, 1.0.5. auf den Geräten und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 deutlich sichtbar und unauslöschlich anzubringen.

(3) Es ist nicht zulässig, auf Geräten und Schutzsystemen sowie auf den Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

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