§ 19 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1976

§ 19.

Reichen die Vermögenswerte zur Berichtigung der Kosten und zur Befriedigung der Forderungen nicht aus, so sind die Vermögenswerte zu veräußern und auf Grund eines vom Verwalter zu erstellenden Verteilungsentwurfs kridamäßig zu verteilen; für die Veräußerung gilt der § 119 Abs. 1 und 2 der Konkursordnung sinngemäß.

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