§ 19 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen Evaluierung

§ 19.

(1) Die Monitoringstelle hat die Messmethodik und Evaluierungssystematik gemäß § 3 bis § 11 und § 14 bis § 18 sowie die individuellen Bewertungen und verallgemeinerten Effizienzmethoden gemäß § 12 und § 13 laufend auf ihre sachliche Korrektheit, Aktualität und Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben zu prüfen und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft allenfalls Verbesserungs-, Aktualisierungs- oder Ergänzungsvorschläge zu unterbreiten.

(2) Ist es für die Anrechnung oder die Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen auf Basis verallgemeinerter Methoden oder individueller Bewertungen fachlich erforderlich, weitere Angaben oder fehlende Informationen von Verpflichteten gemäß § 9 bis § 11 EEffG einzuholen, hat die Monitoringstelle mit den betreffenden Unternehmen in Kontakt zu treten und Ergänzungen oder Aufklärung zu verlangen.

Schlagworte

Verbesserungsvorschlag, Aktualisierungsvorschlag

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20009386

Dokumentnummer

NOR40176787

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