Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013
Kontinuierliche Messungen
Dokumentation, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 19.
(1) Hinsichtlich der durch den Sachverständigen (§ 14 EG‑K) durchgeführten Messungen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 3.
(2) Die Datenausgaben bzw. die Protokollierungen von Emissionsdatenauswerteeinrichtungen haben entsprechend den Vorgaben der ÖNORM M 9412‑1 zu erfolgen.
(3) Über Kalibrierungen bzw. Funktionsprüfungen sind vom Sachverständigen (§ 14 EG‑K) Berichte zu erstellen, die dem Betreiber zur Aufbewahrung, zum Zweck der Einsichtnahme durch die Behörde, zu übergeben sind. Diese Berichte sind gemäß ÖNORM EN 14181 zu erstellen.
(4) Der Betreiber hat während des Betriebes der Anlage die Messgeräte gemäß den Anforderungen von § 5 Abs. 2 zu kontrollieren.
(5) Folgende Dokumentationspflichten des Betreibers sind vom Sachverständigen (§ 14 EG‑K) im Zuge der Überwachung gemäß § 13 EG‑K zu überprüfen:
- 1. Genehmigungsbescheid(e),
- 2. Verfügbarkeit der Daten,
- 3. Verfügbarkeit der Tagesmittelwerte,
- 4. Auftreten von Grenzwertüberschreitungen einschließlich Begründung,
- 5. Erfüllung von zusätzlichen emissionsrelevanten Bescheidauflagen,
- 6. letzter Befund gemäß § 13 Abs. 2 EGK,
- 7. letzte Befunde und Berichte über Emissionsmessungen gemäß § 15 EGK und Bescheidauflagen,
- 8. letzte Funktionsprüfungs- und Kalibrierungsberichte gemäß § 5 einschließlich Emissionsdatenauswerterechner und Gültigkeit und Variabilität der Kalibrierfunktion (nach ÖNORM EN 14181),
- 9. Meldepflichten an die Behörde gemäß § 16 Abs. 4 und 5 EGK und allfällige Bescheidauflagen,
- 10. anzeige- bzw. genehmigungspflichtige Änderungen,
- 11. Wartungsaufzeichnungen gemäß Abs. 3.
(6) Protokolle der Emissionsdatenauswerteeinrichtungen und Berichte sind vom Betreiber mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Funktionsprüfungsbericht
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20007278
Dokumentnummer
NOR40153218
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