Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 19.
(Grundsatzbestimmung) Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonenüberschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass - unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über den grenzüberschreitenden Stromhandel sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien - Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und KWK-Anlagen Vorrang haben.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR40079382
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)