§ 19 ELGA-VO 2015

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Anforderungen an den ELGA-Aushang

§ 19.

(1) Für den ELGA-Aushang gilt Folgendes:

  1. 1. Der ELGA-Aushang hat die Überschrift „Information für Patientinnen und Patienten“ sowie das ELGA-Logo zu enthalten.
  2. 2. Für die Überschrift und das ELGA-Logo sind die für andere Anschläge bei dem jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter übliche Schreibweise, Schriftgröße sowie Aufmachung zu verwenden.
  3. 3. Anpassungen an den jeweiligen Außenauftritt („Corporate Design“) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters sind zulässig.

(2) Der ELGA-Aushang hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:

  1. 1. Information über die Möglichkeit über das Zugangsportal und
  1. a) über die ELGA-Ombudsstelle eine persönliche Information über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdaten sowie Protokolldaten sowie
  2. b) über die eHealth-Servicestelle Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdaten
  1. zu erhalten,
  1. 2. Information darüber, dass ELGA-Teilnehmer/innen über das Zugangsportal oder über die ELGA-Ombudsstelle individuelle Zugriffsberechtigungen für ELGA festlegen können,
  2. 3. Information über die Möglichkeit, einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des Vertrauens festzulegen und
  3. 4. Information darüber, dass der Teilnahme an ELGA situativ widersprochen werden kann („situatives Opt-out“) sowie die daraus resultierenden Folgen.

Schlagworte

Teilnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40268225

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